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   BFH, 25.07.1961 - I 104/60 S   

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https://dejure.org/1961,594
BFH, 25.07.1961 - I 104/60 S (https://dejure.org/1961,594)
BFH, Entscheidung vom 25.07.1961 - I 104/60 S (https://dejure.org/1961,594)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 1961 - I 104/60 S (https://dejure.org/1961,594)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Erfolgsbesteuerung einer an den Minderheitsgesellschafter gezahlten Dividendengarantie

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 73, 597
  • NJW 1961, 2326
  • DB 1961, 1409
  • BStBl III 1961, 483
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.11.1956 - I D 1/56

    Steuerlichen Behandlung der Dividendengarantie im Rahmen einer steuerlich

    Auszug aus BFH, 25.07.1961 - I 104/60 S
    Beträge, die das beherrschende Unternehmen an den Minderheitsgesellschafter des Organs auf Grund einer im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages gegebenen Dividendengarantie zahlt, unterliegen bei dem Organ auch im Veranlagungszeitraum 1953 nach den Grundsätzen des Gutachtens des Bundesfinanzhofs I D 1/56 S vom 27. November 1956 (BStBl 1957 III S. 139, Slg. Bd. 64 S. 368) der Erfolgsbesteuerung und nicht der Mindestbesteuerung.

    Beträge, die das beherrschende Unternehmen an den Minderheitsgesellschafter des Organs auf Grund einer im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages gegebenen Dividendengarantie zahlt, unterliegen bei dem Organ auch im Veranlagungszeitraum 1953 nach den Grundsätzen des Gutachtens des Bundesfinanzhofs I D 1/56 S vom 27. November 1956 (BStBl 1957 III S. 139, Slg. Bd. 64 S. 368) der Erfolgsbesteuerung und nicht der Mindestbesteuerung.

    Der Bundesfinanzhof habe aber im Gutachten I D 1/56 S vom 27. November 1956 (BStBl 1957 III S. 139, Slg. Bd. 64 S. 368) in der von der Muttergesellschaft an die Minderheitsgesellschafter der Untergesellschaft garantierten Dividende Beträge gesehen, deren Zahlung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruhe.

    Erst nachdem durch das Gutachten des Bundesfinanzhofs I D 1/56 S Anfang 1957 klargestellt worden sei, daß die garantierte Dividende zu einem gleich hohen steuerpflichtigen Erfolgseinkommen der Untergesellschaft führe, hätten sich die Finanzverwaltungen der Länder ab 1959 in gleichlautenden Erlassen dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. für das Land Nordrhein-Westfalen Erlaß vom 23. Oktober 1959, BStBl 1959 II S. 161).

    Die im Gutachten des Bundesfinanzhofs I D 1/56 S mit wirtschaftlichen Erwägungen begründete Annahme, daß die Untergesellschaft in Höhe der garantierten Dividende von der Obergesellschaft Einnahmen erziele, die sie als Reingewinn an den Minderheitsgesellschafter ausschütte, habe mit der nach handelsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage nichts zu tun, ob die garantierte Dividende eine berücksichtigungsfähige Ausschüttung sei.

    Bei der zunächst den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildenden Streitfrage, ob die garantierte Dividende eine berücksichtigungsfähige Ausschüttung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 KStG ist, kann die Prüfung, ob die GmbH in Höhe der garantierten Dividende der Mindest- oder Erfolgsbesteuerung unterliegt, um so weniger unterbleiben, als sich die GmbH für ihre Auffassung in erster Linie auf das Gutachten des Bundesfinanzhofs I D 1/56 S beruft.

    Obwohl das Gutachten des Bundesfinanzhofs I D 1/56 S erst Anfang 1957 bekannt wurde, war die Verwaltung offenbar selbst nicht der Auffassung, daß das Vertrauen der Steuerpflichtigen auf eine Mindestbesteuerung bis zu diesem Zeitpunkt durch eine Billigkeitsmaßnahme nach § 131 AO geschützt werden müsse.

    Denn bereits vom 1. Januar 1955 ab soll nach den Anweisungen der Verwaltung nach den Grundsätzen des Gutachtens des Bundesfinanzhofs I D 1/56 S verfahren werden, wenn nicht auf Antrag die in Abschnitt II Abs. 2 Buchstabe c des Erlasses des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 1957 vorgesehene Übergangsregelung Platz greife.

  • BFH, 14.08.1958 - I 39/57 U

    Verhältnis von Rechtsprechung und Verwaltung im demokratischen Rechtsstaat -

    Auszug aus BFH, 25.07.1961 - I 104/60 S
    Der Senat erörterte im Urteil I 39/57 U vom 14. August 1958 (BStBl 1958 III S. 409, Slg. Bd. 67 S. 354) die Frage, unter welchen Voraussetzungen auch für die Steuergerichte verbindliche Ubergangsregelungen der Verwaltung im Rahmen des § 131 AO getroffen werden dürfen, wenn das Gesetz durch eine Änderung der Rechtsprechung oder eine Änderung der Auffassung der Verwaltung in einer für den Steuerpflichtigen ungünstigeren Weise als bisher ausgelegt wird.
  • BFH, 04.03.2009 - I R 1/08

    Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre mit

    Sie wurden steuerrechtlich schon vor Schaffung des § 7a Abs. 3 KStG 1965 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 15. August 1969 (BGBl. I 1969, 1182) --der Vorgängerbestimmung des § 16 KStG 1977/1991-- als von der Organgesellschaft zu versteuerndes eigenes Einkommen behandelt, unabhängig davon, ob die Zahlungen von der Organgesellschaft oder vom Organträger vorgenommen wurden (vgl. Senatsgutachten vom 27. November 1956 I D 1/56 S, BFHE 64, 368, BStBl III 1957, 139; Senatsurteile vom 25. Juli 1961 I 104/60 S, BFHE 73, 597, BStBl III 1961, 483; vom 25. Juli 1973 I R 225/71, BFHE 110, 184, BStBl II 1973, 791).

    Auch in diesem Fall fungiert die Ausgleichszahlung nach der für das Steuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Ersatz für die infolge der Gewinnabführung ausbleibende Dividende des außenstehenden Gesellschafters und hat sie daher selbst den Charakter einer Gewinnausschüttung der beherrschten Gesellschaft an den außenstehenden Gesellschafter (vgl. Senatsgutachten in BFHE 64, 368, BStBl III 1957, 139; Senatsurteile in BFHE 73, 597, BStBl III 1961, 483; in BFHE 110, 184, BStBl II 1973, 791).

  • BFH, 30.01.1974 - I R 104/72

    Ergebnisabführungsvertrag - Gewinnverteilungsbeschluß - Gleichstellung

    Es könne hier deshalb nichts anderes gelten als für die garantierte Dividende, die ebenfalls ohne Vorliegen eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses als offene -- berücksichtigungsfähige -- Ausschüttung anerkannt sei (BFH-Urteil vom 25. Juli 1961 I 104/60 S, BFHE 73, 597, BStBl III 1961, 483).

    Demgegenüber kann auch nicht auf die steuerrechtliche Behandlung der garantierten Dividende verwiesen werden, die der erkennende Senat mit Urteil I 104/60 S als berücksichtigungsfähige Ausschüttung anerkannt hat.

    Die dem Urteil I 104/60 S zugrunde liegende "wirtschaftliche Auslegung des Begriffs der berücksichtigungsfähigen Ausschüttung" ist allein in Fortführung der Überlegungen verständlich, die zur Anerkennung der Gewinnminderung auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrags bei Vorliegen eines Organverhältnisses geführt haben.

  • FG Münster, 21.09.2007 - 9 K 4007/06

    Besteuerung von Ausgleichszahlungen bei Vereinbarung eines

    Das BFH-Urteil vom 25. Juli 1961 (I 104/60 S, BFHE 73, 597, BStBl III 1961, 481) und § 7a Abs. 3 KStG 1968 stellten die Ausgleichszahlungen einer offenen Gewinnausschüttung der Organgesellschaft gleich.
  • FG Düsseldorf, 20.03.2001 - 6 K 5206/98

    Organschaft; Mehrabführung; Herstellung der Ausschüttungsbelastung; Zeitpunkt der

    Denn selbst wenn Ausgleichszahlungen als Ausschüttungen angesehen werden, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen (so BFH-Urteil vom 25. Juli 1961 - I 104/60 S, BStBl III 1961, 483, zu § 19 Abs. 2 Satz 2 KStG 1953), scheitert eine Anwendung des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG wiederum daran, dass die Gewinnverteilung nicht für ein bereits abgeschlossenes Wirtschaftsjahr erfolgt.
  • BFH, 14.05.1969 - I R 10/67

    GmbH - Ausschüttung von Rücklagen - Auflösung von Rücklagen - Erhöhung des

    Das BFH-Urteil I 104/60 S vom 25. Juli 1961 (BFH 73, 597, BStBl III 1961, 483), das eine garantierte Dividende als berücksichtigungsfähige Ausschüttung behandelt hat, betraf den Sonderfall einer Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag und darf nicht verallgemeinert werden.
  • FG Düsseldorf, 12.03.1999 - 6 V 5207/98

    Herstellung der Ausschüttungsbelastung für eine "Mehrabführung" im Rahmen eines

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  • BFH, 13.01.1970 - I R 161/66

    Aufwendungen - Spenden - Abzugsfähigkeit - Organschaft mit

    Zum eigenen Einkommen einer Organgesellschaft hat die Rechtsprechung bisher gerechnet: Die nichtabzugsfähigen Steuern vom Einkommen und die Vermögensteuer nach § 12 Nr. 2 KStG (BFH-Urteil I 109/53 U, a. a. O.), die zur Tilgung eines Kapitalentwertungskontos oder zum Ausgleich von Fehlbeträgen am Stamm- oder Grundkapital oder der gesetzlichen Rücklage erforderlichen Beträge (BFH-Urteil I 73/55 U, a. a. O.), die von der Obergesellschaft an die Minderheitsgesellschafter der Organgesellschaft bezahlte garantierte Dividende (BFH-Gutachten I D 1/56 S, a. a. O.; BFH-Urteil I 104/60 S vom 25. Juli 1961, BFH 73, 597, BStBl III 1961, 483), die nichtabzugsfähigen Teile der Vierteljahresraten der Vermögensabgabe (BFH-Urteil I 7/62 U vom 16. März 1965, BFH 82, 578, BStBl III 1965, 455).
  • BFH, 25.07.1973 - I R 225/71

    Minderheitsgesellschafter einer Organgesellschaft - Übertragung des

    Wie der erkennende Senat unter Bezug auf das Gutachten des BFH I D 1/56 S mit Urteil vom 25. Juli 1961 I 104/60 S (BFHE 73, 597, BStBl III 1961, 483) entschieden hat, unterliegen Beträge, die das beherrschende Unternehmen (der Organträger) an den oder die Minderheitsgesellschafter des abhängigen Unternehmens (der Organgesellschaft) aufgrund einer im Rahmen eines EAV gegebenen Dividendengarantie zahlt, bei diesem als eigenes Einkommen der Erfolgsbesteuerung.
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